AZAV Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung

Die Beratung von Bildungsträgern ist eine der Schwerpunkte meiner Arbeit. Insbesondere für diese Branche ist 2012 – mit dem Inkrafttreten der AZAV zum 01.04.2012 – ein Jahr des Umbruchs.

Viele Träger, seien es Anbieter von Maßnahmen für Jugendliche oder etwa Personaldienstleister, stehen erstmals vor der Herausforderung ein Qualitätsmanagementsystem einzuführen.

An dieser Stelle finden Sie aktuelle Informationen und Downloads zur AZAV.
Wenn Sie Fragen dazu haben, sprechen Sie mich gerne an.

Fragen und Antworten zur AZAV

1. Für wen gilt die AZAV?
Die AZAV gilt für Träger für die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (TbW) nach §§ 81 ff und/oder Träger für die Durchführung von Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung (TbA) nach § 45.und/oder Träger für die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Berufswahl und Berufsausbildung (TBB) nach §§ 48 bis 80 .und/oder private Arbeitsvermittler, die für Arbeitsagenturen bzw. Jobcenter tätig werden und/oder Träger für die Durchführung von rehaspezifische Maßnahmen sowie Transfergesellschaften. Im Ergebnis gilt sie also für fast alle Dienstleister, die für die Arbeitsagenturen bzw. Jobcenter tätig werden.
2. Bis wann muss die Zertifizierung vorliegen?
Es gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2012.
3. Wer kann das Zertifikat erteilen?
Es gibt ca. 30 zugelassene Fachkundige Stellen, die nach der AZAV zertifizieren. Bei der Einholung von Vergleichsangeboten unterstütze ich Sie gerne.
4. Was muss ich für die Trägerzertifizierung vorweisen?
Die Unterlagen müssen belegen, dass Sie den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt gut kennen, Ihre Angebote danach ausrichten und über fachlich und pädagogisch qualifizierte Fach- und Lehrkräfte verfügen. Außerdem müssen Sie ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt haben und aufrechterhalten. – Das ist die Forderung, bei der sehr viele Träger noch nacharbeiten müssen!
5. Gibt es für Personaldienstleister besondere Regelungen?
Nein, die Forderungen der AZAV gelten und müssen, auf die Branche angepasst, umgesetzt werden.
6. Wann muss eine Maßnahmezertifizierung beantragt werden?
Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung benötigen immer eine Zertifizierung. Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach §45 werden zum Teil im Vergabeverfahren vergeben. Dann ist zur Teilnahme an der Ausschreibung nur eine Trägerzertifizierung erforderlich.
7. Was ist bei der Kalkulation der Maßnahmekosten zu beachten?
Jede Kalkulation muss den Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und für die einzelnen Positionen müssen Nachweise vorgelegt werden können. Sowohl für die Maßnahmen der beruflichen Bildung als auch für die Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung wurden Bundesdurchschnittskosten ermittelt. – Sie finden die entsprechenden Tabellen im Downloadbereich. – Überschreitet der von Ihnen beantragte Kostensatz den entsprechenden Durchschnittssatz, wird die Kalkulation ausführlicher geprüft. Wenn Maßnahmen der beruflichen Bildung den Bundesdurchschnittskostensatz überschreiten, erfolgt eine zusätzliche Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit. Solche Maßnahmezertifizier-ungen sind aufwändiger und daher auch mit Mehrkosten verbunden, zudem muss mehr Zeit bis zur Erteilung des Zertifikats veranschlagt werden.
8. Welchen Zeitrahmen muss ich für die Vorbereitung und die Zertifizierung veranschlagen?
Der Aufwand differiert je nachdem, was bei Ihnen schon vorliegt. Mit einer Vorlaufzeit von sechs Monaten sollten Sie aber durchschnittlich rechnen.

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